Recherchebeleg · Beleg zu Öffentliche Hand

Welche Regeln gelten hier eigentlich?

Wer für eine Fläche eine Auskunft braucht, welche Verordnung dort gilt, findet im Netz Sekundärquellen und veraltete Zusammenfassungen. Wer es genau wissen muss, geht in das Rechtsinformationssystem des Bundes – und steht vor einer Datenbank, die für Juristen gebaut ist. Hier wird sie über ihre offene Schnittstelle abgefragt, und jeder Treffer trägt sein Abfragedatum mit.

Dieselbe Sorgfalt wie bei den Bilddaten, auf einem Bestand, den man nicht selbst erzeugt hat. Die Abfrage läuft gegen die OGD-Schnittstelle des RIS, das Ergebnis liegt als datiertes Protokoll zum Herunterladen bereit.

Auf einen Blick

  • Abfrage über die offene OGD-Schnittstelle des RIS
  • Jeder Treffer mit Abfragedatum
  • Rechercheprotokoll als Textdatei zum Herunterladen
  • Kein Sprachmodell beteiligt

Die Abfrage und ihr Ergebnis

Dieselbe Arbeitsweise an einer ganz anderen Datenbank. Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) führt österreichisches Recht mit Fassungsständen. Wer daraus ohne Fassungsangabe zitiert, zitiert möglicherweise aufgehobenes Recht – und merkt es nicht.

Die Frage kam aus einem eigenen Studienprojekt. Das Detailkonzept zum Wienerberg bezeichnet das Gebiet als Landschaftsschutzgebiet, ohne eine Rechtsquelle zu nennen. Auf welcher Grundlage steht dieser Schutz, und welche Fassung gilt heute?

Abgefragt wurde die offene OGD-Schnittstelle des Bundeskanzleramts in vier Schritten: erst die Ermächtigungsnorm im Wiener Naturschutzgesetz, dann die Suche nach Verordnungen zum Stichwort Wienerberg, dann die geltende Fassung, zuletzt die Frage nach der älteren Verordnung.

Der letzte Schritt ist der, den man leicht überspringt – und der hier das Ergebnis umdreht.

Die Recherchekette

  • § 24 Wr. NSchG kennt zwei Wege ins Landschaftsschutzgebiet: über eine Verordnung (Abs. 1) oder unmittelbar kraft Gesetzes für Flächen, die 1985 als Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren (Abs. 4).
  • Suchwort „Wienerberg" liefert 21 Dokumente aus Wien, aus zehn Rechtsvorschriften.
  • Zwei davon betreffen die Fläche unmittelbar – und eine hebt die andere auf.

Das Ergebnis

Die Verordnung „Geschützter Landschaftsteil Wienerberg", LGBl. für Wien Nr. 46/1995, ist seit dem 9. Mai 2015 außer Kraft. § 10 der Verordnung „Landschaftsschutzgebiet Favoriten" hebt sie ausdrücklich auf und widerruft zugleich den Schutz aller Flächen des 10. Bezirks, die in den neuen Plänen nicht mehr ausgewiesen sind.

Geltende Grundlage ist damit die Verordnung Landschaftsschutzgebiet Favoriten, LGBl. für Wien Nr. 20/2015, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2024; § 1 in der Fassung seit 23. November 2024 (Dokumentnummer LWI40016955). Ermächtigungsnorm ist § 24 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 45/1998. Abfragedatum: 1. September 2026.

Was aus dieser Quelle nicht folgt

Ob eine bestimmte Fläche am Wienerberg im Schutzgebiet liegt, sagt das RIS nicht. § 1 der Verordnung bestimmt den Geltungsbereich ausschließlich über die Pläne in den Anlagen – über eine ununterbrochene rote Linie. Keine Grundstücksnummern, keine Koordinaten. Für eine flächenscharfe Aussage müsste der Plan der jeweiligen Anlage mit dem konkreten Grundstück abgeglichen werden. Das ist hier nicht geschehen und wird deshalb auch nicht behauptet.

Das Protokoll ist ein Skript, kein Text: Derselbe Aufruf fragt dieselben Dokumente erneut ab. Kommt ein anderer Fassungsstand zurück, hat sich die Rechtslage geändert – genau dafür steht das Abfragedatum im Kopf der Datei.

Rechercheprotokoll (Textdatei)

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes, OGD-Schnittstelle v2.6, data.bka.gv.at/ris/api/v2.6/. RIS-Daten stehen unter CC BY 4.0, Republik Österreich. Rechtsverbindlich ist allein der kundgemachte Text im Landesgesetzblatt, nicht die konsolidierte Fassung im RIS.

Woher die Regeln stammen

Nicht aus einem Jusstudium. Sie stammen aus einem Werkzeug, das ich gebaut habe – einem Claude-Skill für österreichisches Recht, entstanden für eine Wirtschaftsrecht-Studentin an der WU Wien. Die Arbeit daran war nicht juristisch, sondern die Sorte Arbeit, die eine Fachanwendung braucht: festlegen, welche Quelle wann gilt, und absichern, dass das Werkzeug lieber schweigt als plausibel danebenliegt.

FestlegungWirkung
RIS ist Primärquelle für geltendes RechtKeine Fachdatenbank und keine Sekundärliteratur als Beleg für den Gesetzeswortlaut.
Sechs Recherchewege, je nach FrageAktuelle Norm, historische Fassung, Judikatur und Literatur laufen über verschiedene Routen.
Jeder Treffer trägt Fundstelle und FassungOhne Dokumentnummer, Fassungsstand und Abfragedatum gilt ein Treffer als nicht verifiziert.
Nicht auffindbar bleibt nicht auffindbarKein Umformulieren zu „wahrscheinlich". Eine erfundene Geschäftszahl ist schlimmer als eine Lücke.
19 Testfälle, 10 davon kritischDie kritischen prüfen den Halluzinationsschutz. Schlägt einer fehl, ist das Werkzeug für seinen Zweck unbrauchbar.

Zum Skill gehört ein Bundle, das den RIS-Zugang installierbar macht. Der Server darin ist nicht meiner: Es ist das unveränderte npm-Paket ris-mcp-ts (MIT) von philrox / Honeyfield-Org. Eigene Arbeit war der Vergleich von vier verfügbaren Servern nach Lizenz, Wartungsstand und Abdeckung, die begründete Auswahl und die Verpackung.