RIS-RECHERCHEPROTOKOLL ============================================================================== Abfragedatum: 2026-09-01 Datenbank: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), OGD-Schnittstelle v2.6 https://data.bka.gv.at/ris/api/v2.6/ Datenlizenz: CC BY 4.0, Republik Oesterreich FRAGE ------------------------------------------------------------------------------ Das Studienprojekt AP5B (Detailkonzept Biodiversitaetskommunikation am Wienerberg, 22.02.2026) bezeichnet den Wienerberg als Landschaftsschutz- gebiet, ohne eine Rechtsquelle zu nennen. Auf welcher Rechtsgrundlage steht dieser Schutz, und welche Fassung gilt am Abfragedatum? EINORDNUNG DER FRAGE ------------------------------------------------------------------------------ Geltendes Landesrecht Wien. Route: konsolidiertes Landesrecht (LrKons). Keine Judikaturfrage, keine historische Fassung. Damit ist RIS die Primaerquelle und zugleich die einzige zulaessige Belegquelle fuer den Gesetzeswortlaut. SCHRITT 1 - Welches Landesgesetz regelt Landschaftsschutzgebiete in Wien? ------------------------------------------------------------------------------ Abfrage: Applikation=LrKons, Titel='Wiener Naturschutzgesetz', Suchworte='Landschaftsschutzgebiet' Ergebnis: 13 Dokumente. Norm : Wiener Naturschutzgesetz, § 24 Fundstelle : LGBl. Nr. 45/1998 Dokumentnr. : LWI40009005 in Kraft seit: 2014-01-01 ELI : https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1998/45/P24/LWI40009005 Normtext (Auszug): Landschaftsschutzgebiete § 24. Paragraph 24, (1) Absatz eins, Gebiete, die 1. Ziffer eins sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen, 2. Ziffer 2 als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder 3. Ziffer 3 der naturnahen Erholung dienen, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden. (2) Absatz 2, Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Absatz eins, für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. (3) Absatz 3, Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den […] Zwischenergebnis: § 24 kennt zwei Wege zum Landschaftsschutzgebiet. Abs. 1 verlangt eine Verordnung der Landesregierung. Abs. 4 erklaert bestimmte Flaechen unmittelbar kraft Gesetzes zum Landschaftsschutz- gebiet, wenn sie am 01.03.1985 nach der Bauordnung fuer Wien als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesenguertel gewidmet waren. Welcher der beiden Wege fuer den Wienerberg gilt, ist damit noch offen. SCHRITT 2 - Gibt es eine Verordnung, die den Wienerberg betrifft? ------------------------------------------------------------------------------ Abfrage: Applikation=LrKons, Suchworte='Wienerberg' Ergebnis: 21 Dokumente aus Wien, aus 10 Rechtsvorschriften: - Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Wienerberg) LGBl. Nr. 46/1995 - Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Wienerberg) LGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch LGBl. Nr. 20/2015 - Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Wienerberg) LGBl. Nr. 46/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2015 - Geschützter Landschaftsteil Meidling LGBl. Nr. 35/2024 - Landschaftsschutzgebiet Favoriten LGBl. Nr. 20/2015 - Landschaftsschutzgebiet Favoriten LGBl. Nr. 20/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2024 - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn LGBl. Nr. 76/2022 - Wiener Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 45/1998 - Wiener Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 45/1998 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2021 - Wiener Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 45/1998 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2025 SCHRITT 3 - Welche Fassung der einschlaegigen Verordnung gilt? ------------------------------------------------------------------------------ Abfrage: Applikation=LrKons, Titel='Landschaftsschutzgebiet Favoriten' Verordnung : Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Favoriten) StF: LGBl. Nr. 20/2015 Fundstelle : LGBl. Nr. 20/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2024 Gesetzesnr. : 20000482 Stammfassung in Kraft seit: 2015-05-09 § 1 Geltungsbereich, Fassung in Kraft seit: 2024-11-23 Dokumentnr. § 1: LWI40016955 ELI : https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2015/20/P1/LWI40016955 Normtext § 1: Geltungsbereich § 1. Paragraph eins, Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 10. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. SCHRITT 4 - Was ist mit der aelteren Verordnung von 1995? ------------------------------------------------------------------------------ Norm : Landschaftsschutzgebiet Favoriten, § 10 Fundstelle : LGBl. Nr. 20/2015 Dokumentnr. : LWI40010560 in Kraft seit: 2015-05-09 Normtext § 10: Widerruf § 10. Paragraph 10, Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 10. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen. Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Wienerberg), LGBl. für Wien Nr. 46/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 10. Wiener […] ERGEBNIS ============================================================================== 1. Rechtsgrundlage des Schutzes ist die Verordnung der Wiener Landes- regierung ueber das Landschaftsschutzgebiet Favoriten, LGBl. Nr. 20/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2024. Der Geltungsbereich (§ 1) gilt in der Fassung seit 2024-11-23. 2. Ermaechtigungsnorm ist § 24 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 45/1998. 3. Befund: Die aeltere Verordnung 'Geschuetzter Landschaftsteil Wienerberg', LGBl. fuer Wien Nr. 46/1995, ist nach § 10 der Verordnung von 2015 ausser Kraft getreten. Wer den Wienerberg heute als 'geschuetzten Landschaftsteil' nach LGBl. 46/1995 bezeichnet, zitiert eine aufgehobene Rechtsvorschrift. Die Bezeichnung 'Landschaftsschutzgebiet' in AP5B ist dagegen zutreffend - nur ohne Quellenangabe. NICHT AUFFINDBAR ------------------------------------------------------------------------------ Ob eine bestimmte Flaeche am Wienerberg innerhalb des Schutzgebietes liegt, laesst sich aus dem RIS nicht beantworten. § 1 der Verordnung bestimmt den Geltungsbereich ausschliesslich ueber die Plaene in den Anlagen, und zwar ueber eine rote Umgrenzungslinie. Der Normtext nennt keine Grundstuecksnummern und keine Koordinaten. Fuer eine flaechen- scharfe Aussage muesste der Plan der jeweiligen Anlage herangezogen und mit dem konkreten Grundstueck abgeglichen werden. Diese Pruefung ist hier nicht erfolgt und wird deshalb auch nicht behauptet. ABGRENZUNG ------------------------------------------------------------------------------ Dies ist ein Rechercheprotokoll, keine Rechtsauskunft und keine Rechtsberatung. Es belegt, dass ich eine Rechtsfrage in Abfrageschritte zerlegen, die Primaerquelle ansprechen, den Fassungsstand mitfuehren und die Grenze der Aussage benennen kann. Es belegt keine juristische Ausbildung und keine Behoerdenpraxis. Rechtsverbindlich ist allein der kundgemachte Text im Landesgesetzblatt, nicht die konsolidierte Fassung im RIS. Protokoll erzeugt von skripte/ris-recherche.py am 2026-09-01. Wiederholbar: derselbe Aufruf fragt dieselben Dokumente erneut ab. Ein abweichender Fassungsstand bedeutet, dass sich die Rechtslage geaendert hat - genau dafuer steht das Abfragedatum im Kopf dieser Datei.